Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma
Schneider Abbruch & Erdbau und unseren jeweiligen Vertragspartnern/Kunden
für alle Angebote, Vertragsverhältnisse und Leistungen ausschließlich. Abweichungen
von den Regelungen dieser AGB, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners, gelten grundsätzlich nicht.
1.2. Etwas anderes gilt nur wenn und soweit die AGB des Kunden durch uns
ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Vertragspartnern im
Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen bestimmt werden, sind in
jeweiligen einzelvertraglichen Regelungen und in diesen AGB, sowie in den
jeweiligen Annahmebedingungen niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist für den
Auftragnehmer ausweisen.
Die Annahmefrist für unsere Angebote beträgt 14 Tage.
2.2. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang des Auftrags sind die im Angebot
und/oder der Auftragsbestätigung niedergelegten Angaben.
2.3. Mündliche Zusagen durch unsere Angestellten bzw. sonstiger Hilfspersonen
entfalten erst nach schriftlicher Bestätigung ihre Wirksamkeit.
3. Unsere Leistungen
3.1. Unsere Leistung besteht in folgenden Punkten:
• Abbrucharbeiten, Teilabbruch
• Entkernung, Demontage
Für diese Dienstleistungen erfolgen gesonderte Auftragsbestätigungen, welche
individuell hinsichtlich des Auftrages erstellt werden. Hierbei gelten die vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gesonderter Bestandteil des Vertrages, soweit
nichts anderes vereinbart wird. Die Dienstleistung besteht aus der
Maschinenvermietung und der Zurverfügungstellung des Personals, welches für den
Zeitraum den Anweisungen des Auftraggebers unterliegt. Sollte die Dienstleistung als
Bauleistung ausgeführt werden, wird diese gesondert in einem Bauvertrag geregelt.
Für die Entsorgung der jeweiligen Abfälle gelten die zur Zeit der Ausführung gültigen
Vorschriften insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KRWG) und die hierauf
beruhenden Verordnungen und Vorschriften. Insbesondere gelten hierfür die einzelnen
Annahmebedingungen unseres Unternehmens. Diese können neben den vorliegenden
AGBs eingesehen werden und werden ausdrücklich Bestandteil der jeweiligen
Vertragsverhältnisse. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für
eine ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gem. § 22 KrWG durch
unsere Beauftragung unberührt.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber hat uns alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen
Informationen vollständig mitzuteilen und gegebenenfalls die behördlichen bzw.
genehmigungsrechtlichen erforderlichen Nachweise zu übergeben. Insbesondere hat
der Auftraggeber eine Hinweispflicht bei behördlichen Auflagen bzw. Verfügungen.
Der Auftraggeber ist für die Deklaration der Abfälle allein verantwortlich. Eine
Entsorgungspflicht besteht nur für die vereinbarte Spezifikation. Sollte im Rahmen
einer Überprüfung festgestellt werden, dass falsche oder nicht deklarierte Stoffe
beigemischt sind, sind wir berechtigt diese zurückzuweisen oder nach Rücksprache
mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten diese einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen.
4.2. Im Rahmen des Transportes trägt der Auftraggeber/Käufer das Transportrisiko.
Der Auftraggeber hat bei Lieferung zur Baustelle oder bei Abholung dafür Sorge zu
tragen, dass eine befahrbare An- und Ausfuhrstraße vorhanden ist.
4.3. Bei Annahme auf unserem Betriebsgelände sind die Anweisungen des
Betriebspersonals ausschließlich zu beachten und die Benutzung der Entladestelle
erfolgt auf eigene Gefahr.
4.4. Die Pflichten des Auftraggebers in Bezug auf Dienstleistungen der Vermietung
ergeben sich aus den speziellen Bedingungen.
5. Preise
5.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. des jeweiligen geltenden
Mehrwertsteuersatzes.
5.2. Für den Auftrag gelten die am jeweiligen Tag ausgewiesenen Preise, außer es
wurde schriftlich ein Festpreis vereinbart.
5.3. Für die Berechnung bei Lieferung wird die Menge ab Werk verladen und
verwogen. Das ermittelte Gewicht ist Berechnungsgrundlage.
5.4. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne
Abzug zu zahlen. Abweichende Regelungen auf den Warenwert können
einzelvertraglich vereinbart werden. Sollte eine Zahlung innerhalb der Frist nicht
erfolgen, treten ohne weitere Veranlassung, insbesondere einer Mahnung, die
Verzugsfolgen ein. Diese ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bei
etwaigen Teillieferungen berechtigt die Nichtzahlung die Einstellung weiterer
Lieferungen.
5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber/Käufer nur
zu, wenn die Gegenansprüche unserseits anerkannt wurden oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5.6. Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Auftraggeber ohne unsere
vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
5.7. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Zur Sicherung unserer
Forderungen erfolgt bereits im Zeitpunkt der Lieferung die Abtretung der Ansprüche
des Auftraggebers gegen Dritte in Bezug auf den Einbau bzw. die Verwendung der
Materiallieferung. Der Auftraggeber bleibt jedoch berechtigt über die Forderung im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen.
6. Haftung und Gewährleistung
6.1. Der Auftraggeber ist bei Anlieferung zur sofortigen Überprüfung der von uns
erbrachten Leistung bzw. Lieferungen verpflichtet. Unsere Produkte sind vornehmlich
Recyclingprodukte, welche Qualitätsschwankungen unterliegen können. Diese
berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Beschädigungen oder Verluste sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken. Spätere
Mängelrügen sind nur zulässig, wenn diese innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung
schriftlich bei uns geltend gemacht werden. In beiden Fällen verjähren die
Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren
gesetzlich zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.
6.2. Bei begründeter Rüge erfolgt zunächst die Nacherfüllung. Nur bei Fehlschlagen
dieser können weitere Rechte ausgeübt werden.
6.3. Unsere Haftung vertraglicher oder deliktischer Pflichtverletzungen wird, soweit
das Gesetz hierfür ein Verschulden vorsieht, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und
der Höhe nach auf den spezifisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt im
gleichen Umfang auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstigen
Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zu unseren Lasten ist hiermit nicht
verbunden.
6.4. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die uns oder einem Dritten durch Verletzung
seiner vertraglichen Pflicht zugefügt werden. Insbesondere gilt dies, wenn das
Lieferfahrzeug auf dessen Veranlassung die feste Fahrbahn verlässt und es hierdurch
z.B. zu Reifenschäden kommt. Der Auftraggeber haftet ebenso für die Mehrkosten die
durch Transporterschwernisse, Verzögerungen oder Behinderungen, welche er zu
vertreten hat, entstehen. Beispielhaft zählen hierzu Aus- und Umlagekosten im Werk,
Produktionsumstellungen sowie Stillstand und Wartezeiten des Personals, Fahrzeugen
und Geräten.
6.5. Aus nicht rechtzeitigen Lieferungen/Teillieferungen können keine Ansprüche des
Auftraggebers hergeleitet werden, insbesondere wird der Rücktritt ausgeschlossen.
6.6. Wir haften nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Unmöglichkeit oder die
wesentliche Erschwernis der Erbringung der Leistung nicht durch uns zu vertreten ist,
exemplarisch bei Arbeitskämpfen, gravierende Transportstörungen und sonstigen
nicht zu vertretenen Störungen, vorliegen. Der Auftraggeber wird bei Eintritt zeitnah
von uns informiert.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und ihren
Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland